Eichgesetz: Zähler melden
Die Verwender von Messgeräten trifft ab dem 01.01.2015 eine Anzeigepflicht nach § 32 MessEG.
Die gesetzliche Regelung:
Ab dem 01.01.2015 treten das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen
Die Pflicht für den Vermieter und Wohnungseigentümer und Verwalter:
Neue und erneuerte, also nicht bereits vorhandene, Zähler sind zu melden.
Wenn also ein Zähler neu eingebaut oder wegen Defekt oder Ablauf der Eichfrist erneuert wird, hat die Meldung zu erfolgen.
Wie wird gemeldet?
Am einfachsten über die Meldeseite im Internet unter eichamt.de. Dort findet sich eine Eingabemaske für die sogenannte Verwenderanzeige. Dort sind vier Angaben zum Gerät (z.B. Wasserzähler) zu machen und die Adresse anzugeben. Soweit bekannt, ist der Energiemessstellenbetreiber gleichzeitig der Verwender, die Adresse der Einbaustelle daher anzugeben („Bei Versorgungsmessgeräten im Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG (Gas, Wärme, Elektrizität) sowie bei Haushaltswasserzählern am Hauptanschluss kann z.B. davon ausgegangen werden, dass der Messstellenbetreiber (gem. § 21b EnWG) der Verwender des Messgerätes ist.“)
Wenn nicht online gemeldet wird, gibt es als zentrale Stelle die:
Geschäftsstelle der AGME
c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen
Landesamt für Maß und Gewicht
Franz-Schrank-Str. 9, 80638 München, Fax: +49 (0) 89 17901-386
oder die örtlichen Eichämter, zu finden im Internet auf der Seite des Eichamtes.
Tipp, wenn mehrere gleichartige Zähler:
Ausreichend ist die Angabe eines Zählers und die Vorhaltung einer Liste, die nur auf Anforderung dem Eichamt zur Verfügung zu stellen ist.
Ordnungswidrigkeit
Wie üblich, stelle die Nichtanzeige oder nicht vollständige Anzeige gemäß MessEG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.